Unterbricht die versicherte Person vorübergehend –
längstens für drei Monate – den Aufenthalt im Ausland, so
besteht auch für im Inland akut eintretende Versicherungsfälle
Versicherungsschutz für Leistungen nach Nr. 4.
Erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Unterbrechung
des Auslandsaufenthaltes keine Wiederausreise, so endet
das Versicherungsverhältnis spätestens drei Monate nach
der Wiedereinreise, frühestens jedoch drei Monate nach
Versicherung*****eginn. Der Beitrag ist in diesem Fall bis zum
Ablauf des Monats zu entrichten, in dem das Versicherungsverhältnis
endet.
Auf unser Verlangen ist die Dauer der Unterbrechung des
Auslandsaufenthaltes nachzuweisen.
幫翻譯一下,謝謝
所有跟帖:
• 看在一家人的份上,這次就免了你五百兩銀子,下不為例 -老劉忙- ♂ (356 bytes) () 03/14/2010 postreply 05:45:05
• 謝謝了,厲害,一家人。 -老劉牛- ♂ (0 bytes) () 03/14/2010 postreply 06:37:05